In diesem Zusammenhang wies Dr. med. G.___ ferner darauf hin, dass Einschränkungen in der Lebensqualität des Beschwerdeführers zum guten Teil auch durch den beim Versicherten entstandenen Gerechtigkeitskonflikt gegeben seien (A.S. 267). In Bezug auf das in den Vorakten verschiedentlich ausgewiesene CRPS kann zum einen auf die Ausführungen unter E. II. 9.2.3 hiervor verwiesen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das komplexe regionale Schmerzsyndrom (Complex regional pain syndrome, CRPS) zu den neurologisch-orthopädisch-traumatolo-gischen Erkrankungen gehört https://de.wikipedia.org/wiki/Komplexes_regiona-les_Schmerzsyndrom, besucht am 31. März 2017).