In Bezug auf die Einschätzung von Dr. med. AV.___ im Bericht vom 1. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.40 hiervor), wonach der Beschwerdeführer «eigentlich keinerlei Lebensqualität mehr» habe, hielt Dr. med. G.___ fest (A.S. 267), dies scheine im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht so. Sofern aber eine eingeschränkte Lebensqualität aufgrund der Funktionseinschränkungen an den rechten Sprunggelenken und dem Fuss bestünden, wäre die Schmerzmedikation zunächst noch erheblich ausbaubar.