Das nicht operative Vorgehen befürwortete auch der orthopädische Gerichtsgutachter Dr. med. G.___. So führte er aus, vor der Erwägung von operativen Massnahmen würden eine Reduzierung des Körpergewichts durch diätische Massnahmen, die Versorgung mit orthopädischem Schuhwert sowie verlaufsabhängig die Anpassung der analgetischen Medikation erwogen (A.S. 268). Damit stimmte er auch mit den Einschätzungen der übrigen orthopädischen Fachärzte in den Vorberichten überein, die sich mehrheitlich für ein nicht operatives Vorgehen aussprachen (vgl. E. II. 6.28 ff. hiervor). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer durch den Chirurgen Dr. med.