Dieser Diagnosestellung kann indes nicht ohne weiteres gefolgt werden, da seine Einschätzung einzig auf der Symptomatik und nicht näher konkretisierten «klinischen Befunden» beruht, jedoch weder auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers noch auf Ergebnissen von bildgebenden Verfahren. Es kommt hinzu, dass im Bericht des [...] vom 12. Juni 2013 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) aufgrund der durchgeführten Schmerzschwellenmessungen nur eine «möglicherweise» bestehende Entwicklung eines CRPS formuliert werden konnte, weshalb Letztere denn auch als Differenzialdiagnose ausgewiesen wurde. Somit fehlen auch hier hinreichende objektivierbare Befunde für die Diagnose eines CRPS.