Auf die sowohl im Austrittsbericht der [...] vom 27. März 2014 als auch im Gutachten von Dr. med. AS.___ (vgl. E. II. 6.34, 6.37 hiervor) diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41» ging Dr. med. J.___ nicht ein. Dies leuchtet ein, da er keine entsprechende Diagnose feststellen konnte. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs hielten die Gerichtsgutachter auch explizit fest, es bestehe keine anhaltende Schmerzstörung (A.S. 253). Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. J.___ erfährt durch die medizinischen Vorakten somit keine Einschränkungen. 9.2.2 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten von Dr. med.