In diesem Zusammenhang sprach Dr. med. J.___ von einer Dekompensation. Eingehend auf die in den psychiatrischen Vorakten verschiedentlich dokumentierte depressive Störung (vgl. E. II. 6.8, 6.25, 6.34, 6.37 hiervor) führte Dr. med. J.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens aus, der Beschwerdeführer wirke bei der aktuellen Untersuchung weder depressiv herabgestimmt noch hoffnungslos oder resignierend (A.S. 233). Gestützt auf diese Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Gerichtsgutachtens keine depressive Störung (mehr) ausgewiesen wurde. Auf die sowohl im Austrittsbericht der [...] vom 27. März 2014 als auch im Gutachten von Dr. med.