_ hielt in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2014 fest (vgl. E. II. 6.37 hiervor), es sei eine «kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0)» gegeben. Unter Beizug der Anamnese vermag denn auch die Einschätzung des Gerichtsgutachters Dr. med. J.___ (A.S. 235 oben), wonach davon auszugehen sei, dass die Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg auch dank der guten intellektuellen Ausstattung des Beschwerdeführers gut habe kompensiert werden können, ihm dies aber nach den besonderen Belastungen nach dem Unfall jedoch nun nicht mehr gelungen sei (A.S. 246), zu überzeugen. In diesem Zusammenhang sprach Dr. med.