Es erscheint daher plausibel, dass der psychiatrische Gerichtsgutachter dieser Diagnose keine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit zusprach. Die durch den Gutachter Dr. med. J.___ diagnostizierte «kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Destabilisation der Selbstwertregulation ICD-10 F61.0» wird durch die vorliegenden Akten gestützt: So wurde bereits im Austrittsbericht vom 5. Mai 2011 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) eine «Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)» festgestellt und auch Dr. med. C.__