nicht von einem Abhängigkeitssyndrom ausgegangen werden. Dafür sprechen im Weiteren auch der in der Klinik durchgeführte komplikationslose Entzug unter Temesta, der am 27. November 2010 beendet wurde, und die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nie über Trinkdruck oder Verlangen geklagt habe. In diesem Sinne hielt sodann der Psychiater Dr. med. C.___ im Rahmen seiner Untersuchung vom August 2012 die Diagnose «Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Alkohol, Herbst 2010 (ICD-10 F10.1)» fest (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Es erscheint daher plausibel, dass der psychiatrische Gerichtsgutachter dieser Diagnose keine Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit zusprach.