Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aktivitäten und den Tagesablauf (A.S. 256b), wonach er tagsüber meist am PC sitze mit hochgelagertem rechten Fuss, Videofilme schaue, Gitarre spiele, im Singkreis sei, die Ehefrau zu den Einkäufen fahre und schwimmen gehe, stützen sodann den Rückschluss des Gutachters, wonach dadurch deutlich werde, dass dem Beschwerdeführer Ressourcen verblieben (A.S. 261). Im Rahmen des neurologischen Gutachtens führte Dr. med. I.__