Tendenziell sei vielmehr das rechte Bein etwas kräftiger und auch die Fusssohlenbeschwielung zeige sich bei der Inspektion seitengleich (A.S. 260 unten). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der orthopädische Gutachter ausführte, die vollständige Entlastung des rechten Fusses an den vom Beschwerdeführer geführten zwei Unterarmgehstützen könne nicht nachvollzogen werden (A.S. 259 unten). Im Weiteren machte der Experte darauf aufmerksam, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzintensität (zwischen VAS 1 - 9) vage seien und sich keine Reizsymptome fänden, welche Ruheschmerzen im rechtem Fuss nachvollziehbar machten (A.S. 261).