Dies auch, weil der Gutachter weiter ausführte, zu den Funktionseinschränkungen betreffend das rechte Sprunggelenk und den rechten Fuss finde sich inkonsistent, insbesondere mit Blick auf die verbliebene Minderbelastbarkeit des Fusses, bei den Umfangmessungen an den Beinen «keine Umfangsdifferenz im Sinne einer Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung». Tendenziell sei vielmehr das rechte Bein etwas kräftiger und auch die Fusssohlenbeschwielung zeige sich bei der Inspektion seitengleich (A.S. 260 unten).