Dieser Befund ist deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, schmerzbedingt weder stehen noch gehen zu können und immer zwei Unterarmgehstützen mitzuführen (A.S. 256a). Dies auch, weil der Gutachter weiter ausführte, zu den Funktionseinschränkungen betreffend das rechte Sprunggelenk und den rechten Fuss finde sich inkonsistent, insbesondere mit Blick auf die verbliebene Minderbelastbarkeit des Fusses, bei den Umfangmessungen an den Beinen «keine Umfangsdifferenz im Sinne einer Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung».