In diesem Zusammenhang wies der orthopädische Gutachter ferner auf die festgestellte, seitengleiche normale Beschwielung der Füsse hin (A.S. 257). Dieser Befund ist deshalb relevant, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, schmerzbedingt weder stehen noch gehen zu können und immer zwei Unterarmgehstützen mitzuführen (A.S. 256a).