Im Weiteren hielt Dr. med. G.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten aufgrund der festgestellten klinischen Untersuchungsbefunde des Beschwerdeführers in einleuchtender Weise fest (A.S. 260 oben), für den rechten Fuss resultiere aus dem Unfall vom 23. Juni 2008 eine Minderbelastbarkeit, welche sich über Schmerzen erkläre, die aus den posttraumatischen aktuellen Gegebenheiten zu erwarten seien. Zudem bestehe eine gestörte Abrollbewegung des rechten Fusses. In diesem Zusammenhang wies der orthopädische Gutachter ferner auf die festgestellte, seitengleiche normale Beschwielung der Füsse hin (A.S. 257).