So hielt der psychiatrische Gutachter bspw. fest (A.S. 229), das Denken sei vorwiegend auf die Inhalte des Unfalls eingeengt, er könne aber auch andere Themen besprechen. Es bestehe zudem eine psychomotorische Unruhe, was sich v.a. beim Vortragen seiner eigenen Position in Bezug auf die dokumentierte Meinung der Ärzte äussere, wobei er beim Reden oft den ganzen Körper benütze. Abermals falle bei den Ausführungen des Beschwerdeführers auch auf, dass er sich als Opfer ansehe und diese Rolle auch ausagiere. Er habe zudem mehrfach Bedenken geäussert, dass er bisweilen missverstanden werden könnte und die Untersuchungen deshalb zu seinen Ungunsten ausfallen würden.