Dort wird der Beschwerdeführer in Bezug auf den Affekt als emotional schwingungsfähig, auslenkbar und nicht in erkennbarer Weise stimmungslabil, affektarm oder affektverflacht beschrieben (A.S. 230). Auch die weitere gutachterliche Feststellung, wonach die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers anankastische, narzisstische, histrionische, unreife und querulatorische sowie leicht paranoide Wesenszüge habe (A.S. 230), vermag unter Einbezug des bei der Exploration festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers einzuleuchten.