Auf das Durchführen von weiteren bildgebenden Verfahren wurde aufgrund der Kernspintomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom 8. Juli 2016 infolge fehlender Indikation verzichtet (A.S. 258 oben). Durch das Zusammentragen sämtlicher, seit dem 23. Juni 2008 erstellter medizinischer Akten unter dem Titel «Aktenanalyse» (A.S. 192 ff.) und der Akten des Versicherungsgerichts ab 6. Juni 2014 (A.S. 214 ff.) sowie den Beilagen des Beschwerdeführers ab 12. Juli 2016 (A.S. 217 ff.) wurde das Gutachten auch in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar: So hielt der Psychiater Dr. med.