Weiter wurden sowohl im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens als auch im neurologischen und orthopädischen Konsilium je eine klinische Untersuchung mit Abklärung des Neurostatus und Untersuchung mittels Elektroneurographie durchgeführt (A.S. 256b ff., 273 f., 279 f.), womit das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht. Auf das Durchführen von weiteren bildgebenden Verfahren wurde aufgrund der Kernspintomographie des rechten oberen Sprunggelenkes vom 8. Juli 2016 infolge fehlender Indikation verzichtet (A.S. 258 oben).