Daher gab das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2016 (A.S. 167 ff.) ein polydisziplinäres Gutachten bei der [...] GmbH, in Auftrag, welches am 6. Februar 2017 erstattet wurde (vgl. E. II. 6.45 hiervor). 9. Wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 4.2 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob dem durch das Versicherungsgericht in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 (vgl. E. II. 6.45 hiervor) grundsätzlich Beweiswert zuzusprechen ist: 9.1 Das Gutachten von Dr. med.