darlegte – einzig von einer psychiatrischen Behandlung ausging. Damit kann der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ nicht gefolgt werden. Folglich werden insbesondere durch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. AT.___, das durch die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt wurde, und auf welches diese in der Folge auch abstellte, indem sie dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusprach, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. B.___ hervorgerufen. Andererseits taugt diese gutachterliche Einschätzung vorliegend nicht als abschliessende Beurteilungsgrundlage. Daher gab das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2016 (A.S. 167 ff.)