Denn Dr. med. AT.___ führte auf S. 43 seines Gutachtens unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit aus rheumatologischer Sicht» aus: «Für eine derartige Tätigkeit, bei welcher er die Position frei wechseln kann […], besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf ein Ganztagspensum.». Es kann folglich bei dieser Beurteilung bzw. Bezifferung der Arbeitsfähigkeit nicht von einem Einbezug der psychiatrischen Befunde ausgegangen werden. Mindestens geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. univ. B.___ werden zudem durch seine Notiz vom 21. November 2013 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) geweckt, in der er ausführte, Prof. Dr. med. AJ.