So attestierte Dr. med. AT.___ dem Beschwerdeführer in seinem rheumatologischen Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 5. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.38 hiervor, S. 27) eine «Arbeitsfähigkeit von 50 %» auf ein Ganztagespensum in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit, den Fuss mindestens auf Stuhlhöhe hochlagern zu können und ohne die Bewältigung von schweren oder mittelschweren Lasten. Obschon dieses Zumutbarkeitsprofil jenem des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ entspricht, lautet dessen Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit anders. So ging Dr. med. univ.