Ein raschmöglicher Abschluss der medicolegalen Vorgänge wäre hilfreich. 7. Aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 sowohl somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, wobei die Schmerzproblematik im Bereich des rechten OSG immer deutlich im Vordergrund stand. 8. Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (A.S. 1 f.) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. univ.