Als aktuelles Fähigkeitsprofil gelte, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, im Sitzen leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, es sollte Gelegenheit mit gegeben sein, das rechte Bein/den rechten Fuss hoch zu lagern. Frei wählbare Pausen sollten möglich sein. Tätigkeiten im Stehen und Gehen seien nicht geeignet. Es sollten nur kurze Gehstrecken erforderlich sein, welche mit zwei Unterarmgehhilfen zurückgelegt werden müssten. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig deutlich eingeschränkt in seiner psychischen Stabilität, seiner Umgänglichkeit, seinem Selbstvertrauen und im Vertrauen zu Dritten.