Es finde sich eine erhebliche Fehlstellung des Fusses in Spitzfussstellung, was ein normales Gehen erschwere. Schmerzbedingt könne der Beschwerdeführer den Fuss gemäss eigenen Angaben überhaupt nicht belasten und sei auf zwei A-Stöcke angewiesen. Allerdings fahre er mit diesem Fuss selbst Auto, dies als Lenker (S. 41). Für den Beruf eines Chauffeurs bestehe seit 5. Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer Tätigkeit, in der er vorwiegend sitzen, den Fuss mindestens auf Stuhlhöhe hochlagern könne und keine schweren oder mittelschweren Lasten bewältigen müsse (z.B. PC-Arbeit), bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf ein Ganztagspensum. Dies ab 27. Januar 2014 (Untersuchung Dr. med.