Gemäss dem [...] sei keine objektivierbare somatische Verschlimmerung vorhanden und die Kosten für eine stationäre Behandlungsmassnahme könnten nicht durch die Beschwerdegegnerin übernommen werden. 6.37 Dr. med. AS.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 4. Dezember 2014 im Auftrag der [...], ein Psychiatrisches Gutachten (Beschwerdebeilage Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 8).