E.___ sei aufgrund der bisherigen Berichte davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen einer Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung erreicht werden könne. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der objektivierbaren Berichte nicht mehr möglich. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte für eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung bestehen, dass das rechte Bein frei positioniert werden könne und keine längere Zwangshaltung des rechten Fusses notwendig sei. Idealerweise sollte das rechte Bein bei Bedarf hochgelagert werden können.