In den schmerztherapeutischen Abklärungen gebe es Hinweise auf eine Verselbständigung des Schmerzgeschehens. Aufgrund der bisherigen Berichte und durchgeführten Abklärungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdesymptomatik überwiegend um eine funktionelle Störung handle. Restbeschwerden bei starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das geklagte Ausmass. Vorbehaltlich einer konkreten Diagnose und eines konkreten Behandlungsvorschlages durch Prof. Dr. med. E.___ sei aufgrund der bisherigen Berichte davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen einer Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung erreicht werden könne.