_, hielt Dr. med. univ. B.___ am 21. November 2013 fest (S.A. 646), aus dessen Sicht brauche der Beschwerdeführer eine Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik bzw. eine intensive psychiatrische, nicht jedoch eine chirurgische Behandlung. Chirurgisch bestehe keine realistische Aussicht auf eine Besserung. Bei einer Amputation würde mit grosser Wahrscheinlichkeit die gleiche Problematik in Form von Phantomschmerzen beklagt. 6.31 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2014 hielt Dr. med. univ. B.___ folgende Hauptdiagnose fest (S.A. 672) «subjektiv starke belastungsabhängige Schmerzen und Unmöglichkeit der Belastbarkeit Fuss rechts».