Eine schwere körperliche Belastung, insbesondere das Ziehen und Stossen von schweren Lasten, wie sie in der jetzigen Tätigkeit (ab 17. November 2008 Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 %, vgl. S.A. 40) nötig wäre, sei aufgrund der Verletzung in Zukunft nicht mehr möglich. Festgehalten werden müsse auch, dass nicht nur von den diagnostizierten und radiologisch nachweisbaren Frakturen (Aussenknöchelfraktur Typ Weber A und Talusfraktur) ausgegangen werden müsse, sondern auch von ausgedehnten Läsionen des Kapselbandapparates des OSG durch die Luxation. Durch diese Verletzungen resultiere wahrscheinlich die bereits deutliche Bewegungseinschränkung im OSG, insbesondere der Pro- und Supination.