10 UVG handelt. Obschon die Beschwerdegegnerin den Grundfall nicht mittels Verfügung formell abgeschlossen hat, kann dieser aufgrund ihrer Schreiben vom 29. Juli bzw. 25. August 2009, die sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ vom 7. Januar 2009 stützen, wonach davon auszugehen sei, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei (S.A. 39), als abgeschlossen gelten. So wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf das Rückfallmelderecht aufmerksam gemacht (S.A. 61, 63).