Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2). 5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer ab Oktober 2010 geltend gemachten Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 zu Recht verneint hat. Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den ab Oktober 2010 beklagten Beschwerden im Bereich des rechten OSG um einen Rückfall gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt.