Der mit Eingabe vom 14. August 2015 gestellte Sistierungsantrag bis zur Feststellung des richtigen Sachverhalts wird durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. Mai 2015 mit Verfügung vom 20. August 2015 abgewiesen (A.S. 131 f.). 13. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (A.S. 149) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2015 sei nicht ordnungsgemäss durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingereicht worden, weshalb dieser keine Folge geleistet werde. 14. Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht am 9. Dezember 2015 (A.S. 151 ff.)