Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin. 8. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 verzichtet habe (A.S. 78). 9. Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht am 9. März 2015 die Kostennote ein (A.S. 79 f.), die mit Verfügung vom 10. März 2015 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 82).