Es sei die Angelegenheit zur Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend eines Integritätsschadens von 80 % zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.