Nach Einholen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum 4. Dezember 2014 (A.S. 55 f.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts den erneuten Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (A.S. 57 f.) ab. 7. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik vom 26. Januar 2015 folgende geänderte Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 60 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben. 2. a) Es sei die Angelegenheit zur Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.