1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben. 2. a) Es sei die Angelegenheit zur Durchführung von Heilbehandlungen und Ausrichtung eines Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 (A.S. 30 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.