Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 16. April 2014 erhobenen und am 30. April 2014 begründeten Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 713, 719) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.). 3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 durch die Procap Schweiz, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 aufzuheben.