Mit Verfügung vom 26. März 2014 (S.A. 705) wurden dem Beschwerdeführer wegen der 25%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. April 2014 eine Rente von monatlich CHF 1'114.15 sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 18'900.00 zugesprochen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der dagegen am 16. April 2014 erhobenen und am 30. April 2014 begründeten Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 713, 719) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).