den Integritätsschaden am 31. Januar 2014 auf 15 % (S.A. 671). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Heilkosten mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (S.A. 685) per 28. Februar 2014 ein und hielt fest, dass sie wegen der zu verneinenden Adäquanz die Behandlungskosten aufgrund der psychischen Situation nicht übernehmen könne. Die Taggeldleistungen würden bis und mit 31. März 2014 erbracht. Mit Verfügung vom 26. März 2014 (S.A. 705) wurden dem Beschwerdeführer wegen der 25%igen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab 1. April 2014 eine Rente von monatlich CHF 1'114.15 sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 18'900.00 zugesprochen.