Aufgrund der eingeholten medizinischen Berichte führte Dr. med. univ. B.___ am 27. Januar 2014 (S.A. 672) im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung aus, es sei vorbehaltlich einer konkreten Diagnose und eines konkreten Behandlungsvorschlags von Prof. Dr. med. E.___, [...], von weiteren medizinischen Massnahmen (abgesehen von Psychotherapie) keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Dies bestätigte er am 26. Februar 2014 (S.A. 684). Im Weiteren bezifferte Dr. med. univ. B.___ den Integritätsschaden am 31. Januar 2014 auf 15 % (S.A. 671).