Da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Car- und Buschauffeur zumutbar und er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei, könne die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2009 auch keine Taggeldleistungen mehr erbringen. Aufgrund der in der Folge eingereichten Unterlagen hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 10. März 2010 fest (S.A. 69), der Beschwerdeführer erreiche heute einen Verdienst, der Rentenleistungen ausschliesse. Daher würden die Versicherungsleistungen eingestellt.