(S.A. 39). Gestützt auf dessen versicherungsmedizinische Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (S.A. 61) fest, da von weiteren ärztlichen Behandlungen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei, könnten keine weiteren Heilkosten mehr bezahlt werden. Da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Car- und Buschauffeur zumutbar und er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei, könne die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2009 auch keine Taggeldleistungen mehr erbringen.