{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n14. Der obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu. Dem Beschwerdeführer steht somit eine volle Parteientschädigung zu.\n14.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 n.F. Gebührentarif (GebT, BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt. Für den vorliegend bei Procap Schweiz angestellten Anwalt gilt ein Stundenansatz von CHF 230.00.\n14.2 Die den Beschwerdeführer bis am 9. Dezember 2015 vertretende Procap Schweiz macht in ihren am 9. März und 9. Dezember 2015 eingereichten Kostennoten (A.S. 79, 153) insgesamt einen Aufwand von total 24,05 Stunden geltend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in beiden eingereichten Kostennoten ausgewiesene Aufwand von 1,5 Stunden für das «Studium Urteil; Nachbesprechung» vom 1. April 2015 nur einmal zu berücksichtigen ist. Da das Mandat vor Prozessende beendet wurde, fällt dieser Posten («Studium Urteil; Nachbesprechung») von 1,5 Stunden ohnehin vollständig weg. Damit verbleibt ein Aufwand von 21,05 Stunden. In Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen erscheint dieser als angemessen. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'841.50. In Bezug auf die ausgewiesenen Kosten für die insgesamt 195 Kopien ist zu beachten, dass Kopien nur mit CHF 0.50 (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht, entschädigt werden. Somit sind diese auf CHF 97.50 zu reduzieren. Unter Einbezug der Portokosten von CHF 55.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 399.55) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'394.00. Diese ist entsprechend der Abtretung vom 5. Juli 2014 und der Notifizierung vom 9. Dezember 2015 (A.S. 151) an Procap Schweiz auszuzahlen.\n14.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\n14.4 Der medizinische Sachverhalt war im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (A.S. 1 ff.) nicht hinreichend geklärt. Dies zeigte sich indes – wie bereits in E. II. 8 hiervor erläutert – erst aufgrund der nach Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Akten, so insbesondere durch das rheumatologische Gutachten von Dr. med. AT.___ vom 5. Dezember 2014 und der Notiz von Dr. med. univ. B.___ vom 21. November 2013, mit welcher er sich auf eine E-Mail von Prof. Dr. med. AJ.___ bezog, die erst am 7. Januar 2015 und somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkundig wurde. Es kann daher der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergänzende Abklärungen vornehmen müssen. Sie hat daher den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Das Gericht musste jedoch diese im Nachhinein entstandene Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 in der Höhe von CHF 20'400.00 hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu tragen (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75). Sie gehen zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn.\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 teilweise aufgehoben. Dem Beschwerdeführer steht für die Zeit ab 1. April 2014 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % eine Invalidenrente und aufgrund eines Integritätsschadens von 30 % eine Integritätsentschädigung zu. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit der Vertretung durch Procap Schweiz eine Parteientschädigung von CHF 5'394.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Diese ist auszuzahlen an Procap Schweiz.\n3. Die Gerichtskasse des Kantons Solothurn trägt die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 6. Februar 2017 von CHF 20'400.00.\n4. Eine Kopie der Rechnung der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.\n5. Je eine Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. März 2017 (per Fax), vom 27. März 2017 (Eingangsdatum per Post) sowie vom 28. März, 5., 7. und 8. April 2017 (alle per Fax) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.\n6. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. April 2017 (Eingangsdatum) 12. April 2017 (per Fax) und 13. April 2017 (Eingangsdatum) werden aus den Akten gewiesen und zur Entlastung des Gerichts an den Beschwerdeführer retourniert.\n7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel"}