{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n12. Es ist nachfolgend auf die Integritätsentschädigung einzugehen:\n12.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).\n12.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2014 vom 23. April 2014 E. 4.3).\n12.3 Für die im Anhang 3 UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 76 S. 306, U 47/88 E. 4a, nicht publiziert in BGE 115 V 147).\n12.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 bei der Festlegung des Integritätsschadens von 15 % auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. univ. B.___ vom 27. Januar 2014 (vgl. E. II. 6.31 hiervor). Dies erweist sich nach Vorliegen des voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens vom 6. Februar 2017 als nicht korrekt. So schätzten die Gutachter im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung die Integritätsentschädigung in somatischer Hinsicht bei hochgradig eingeschränkter Funktion des rechten Fusses mit Spitzfussstellung unter Einbezug auch der Zukunftsrisiken gemäss Suva Tabelle 2.2 auf 30 %. Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass Dr. med. univ. B.___ in seiner Beurteilung von der Suva Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ausging, wobei er sich auf die objektivierbaren Befunde mit mässiger Arthrose des oberen Sprunggelenkes, stützte. Dieser Ansicht kann indes aufgrund des beweiswertigen Gutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 nicht gefolgt werden.\n12.5 Den schlüssigen Ausführungen der Gerichtsgutachter (A.S. 248) ist nichts beizufügen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2014 bzw. im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 ist unter Heranziehung des voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens neu von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen.\n13. Es kann folglich zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und dem Beschwerdeführer korrekterweise ab 1. April 2014 eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 erweisen sich indes die errechnete Erwerbsunfähigkeit von 25 % und die Basis der Integritätseinbusse von 15 % als nicht korrekt. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2014 aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 64 % eine Invalidenrente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Die Sache ist zur entsprechenden Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."}