{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n11.4.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).\n11.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als LWK-Chauffeur unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 6.45 hiervor, A.S. 256 oben) – in einer einfachen, angepassten, sitzenden, wiederholenden Tätigkeit ohne Ansprüche an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und ohne häufig wechselnden Kontakt zu Kunden oder Kollegen, mit der Möglichkeit, das rechte Bein/den rechten Fuss hochzulagern und mit frei wählbaren Pausen und nur kurzen Gehstrecken, die mit zwei Unterarmgehhilfen zurückgelegt werden könnten, ab 1. April 2014 zu 50 % arbeitsfähig wäre (50 % Leistung bei Präsenzzeit von 8,5 Stunden). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 errechnet hat. Sie begründet ferner das Abstellen auf die LSE in nachvollziehbarer Weise damit, dass aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)-Beschreibungen kaum ersichtlich sei, ob die Möglichkeit bestehe, das Bein zeitweise hochzulagern (S.A. 706, S. 2). Das nach LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Total Männer, korrekterweise herangezogene Einkommen von CHF 4'901.00 ergibt nach Hochrechnung auf die allgemein betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2010 auf 2014 eine Summe von CHF 63'297.00 (CHF 4'901.00 x 12 [: 40 x 41.7] x [: 100 x 101] x [: 100 x 100.8] x [: 100 x 100.7] x [:100 x 100.7]). Unter Berücksichtigung des 50%igen Arbeitspensums beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 31'648.50.\n11.4.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist.\n11.4.4 Während die Prüfung, ob ein Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81).\n11.4.5 Da dem Beschwerdeführer nur noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgelegt hat (A.S. 12), nicht zu beanstanden. Von einer unangemessenen Bemessung des Abzugs durch die Beschwerdegegnerin ist dabei nicht auszugehen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % insgesamt CHF 26'901.25.\n11.5 Es ergibt sich daher eine Erwerbseinbusse von CHF 48'465.00 (CHF 75'366.25 – CHF 26'901.25), was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 64 % entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. I. E. 2 hiervor). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei, kann festgehalten werden, dass er nicht substanziiert darzulegen vermag, weshalb von einem entsprechenden Abzug von 25 % auszugehen sei."}