{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n11.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260); entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.\n11.3 Es ist zunächst auf das Valideneinkommen einzugehen:\n11.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab April 2014; S.A. 685) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).\n11.3.2 Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nach dem Abitur 1974 und einem abgebrochenen Studium der Mathematik und Physik von 1974 bis 1975 an der Fachhochschule [...] im Jahr 1981 das Staatsexamen als Diplomverwaltungswirt FH erworben (S.A. 8 f.). Anschliessend war er von 1981 bis 1988 als Darlehenssachbearbeiter und Rechnungsprüfer bei der [...] und von 1988 bis 1990 als Rechnungsprüfer/Revisor beim [...] tätig. Nach der einjährigen Betreuung eines EDF-Projektes beim Deutschen Caritasverband [...] arbeitete er vom März 1993 bis Dezember 1994 sodann als Dokumentator beim [...], und vom März 1996 bis Februar 1998 als PC-Supporter in diversen Netzwerken bei der [...], sowie vom März 1998 bis Mai 2001 bei der [...], als SAP Consultant. Daraufhin war der Beschwerdeführer vom Juni 2001 bis Juni 2003 als SAP Formulargestalter für ein Europäisches ERP-Projekt bei der [...], tätig. Vom Juli 2003 bis Januar 2004 versuchte der Beschwerdeführer erfolglos, sich als Webmaster selbständig zu machen und nahm vom März bis im August 2004 einen Zwischenjob als Elektro-Hilfsmonteur bei der [...], an. Diese Tätigkeit musste er wegen Hustenanfällen aufgrund des Glasfaserstaubes aufgeben. Vom Dezember 2004 bis August 2005 war er als LKW-Chauffeur bei der [...], vom September bis Dezember 2005 bei [...], und vom März 2006 bis März 2008 bei der Schnaps-Brennerei [...], tätig. Ab April 2008 bis zum Unfallereignis vom Juni 2008 arbeitete er wieder bei der [...], als LKW-Chauffeur. Per 31. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (S.A. 55). Ab 1. September 2009 arbeitete er sodann als Linienbusfahrer bei der [...], (S.A. 68). Ab 1. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer sodann bei der [...], beschäftigt (vgl. S.A. 84).\nDie Beschwerdegegnerin ist somit für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem Unfallereignis vom 23. Juni 2008 bei der [...] erzielten Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieses betrug monatlich CHF 4'900.00 (+ CHF 600.00 Pauschalspesen; vgl. S.A. 66), was unter Einbezug des 13. Monatslohns einem Jahresverdienst von CHF 71'500.00 entspricht. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 10) ist dahingehend zu beanstanden, dass die Lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (April 2014) nicht berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2008 bis 2014 ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 5'797.40 (CHF 4'900.00 + CHF 600.00 [: 100 x 102.1] x [: 100 x 100.8] x [: 100 x 100.1] x [:100 x 100.8] x [:100 x 100.7] x [:100 x 100.8]), das unter Einbezug des 13. Monatslohnes im Jahr CHF 75'366.25 beträgt.\n11.4 Im Weiteren ist auf das Invalideneinkommen einzugehen:"}