{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\n9.4.1 So halten die Gutachter in Bezug auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität fest (A.S. 253), die Diagnosen mit Relevanz auf somatischem Gebiet (Bewegungseinschränkung und chronisch wiederkehrende Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechten Fuss) könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 23. Juni 2008 zugeordnet werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht infolge des Unfalls entstanden, jedoch sei es beim Beschwerdeführer unter den Folgen des Unfalls zu einer Destabilisierung der Selbstwertregulation sowie sonstigen Auswirkungen gekommen, insbesondere im Zuge der Inanspruchnahme der medizinischen Massnahmen. Der Status quo ante sei nicht erreicht worden und könne auch nicht mehr erreicht werden. Es bestehe auch kein schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes im Hinblick auf die somatischen Diagnosen. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Verschlechterung eines Vorzustandes. Das Unfallereignis habe diesbezüglich zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt (A.S. 254).\n9.4.2 Diese Einschätzungen werden durch die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf abgestellt werden kann: So sprach der Hausarzt des Beschwerdeführers im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2010 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Hinblick auf die vermehrten Schmerzen im Bereich des rechten OSG vom Vorliegen von ausschliesslichen Unfallfolgen, was auch Dr. med. univ. B.___ am 21. Dezember 2009 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) stützte, indem er die Kausalität im Zusammenhang mit dem Rückfall als gegeben erachtete und sodann im Bericht vom 28. Juni 2011 auch die Operation vom 29. Juni 2011 als mit mindestens erforderlicher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführte (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ferner bejahte Prof. Dr. med. R.___ im Bericht vom 3. August 2012 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) die Kausalität zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden und auch Dr. med. D.___ hielt im Bericht vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) fest, ein unfallbedingtes Substrat am rechten Fuss lasse sich nicht verneinen. Dr. med. univ. B.___ führte am 26. Februar 2014 gar aus (vgl. E. II. 6.33 hiervor), es liege ein stabiler medizinischer Endzustand vor und es sei durch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten.\nDiesen im Wesentlichen übereinstimmenden Kausalitätsbeurteilungen steht die Einschätzung von Dr. med. AY.___ entgegen. So führte er die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers in seiner sehr kurz und knapp ausgefallenen «ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme» vom 15. Juli 2016 u.a. auch auf die Operationen und gewaltsamen Mobilisationen zurück (vgl. E. II. 6.44 hiervor). Seiner Beurteilung kann indes aufgrund des fehlenden Bezugs zum vorliegenden Fall bzw. zu den durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und allfälligen objektivierbaren Untersuchungsergebnissen nicht gefolgt werden. Aus dieser Stellungnahme geht insbesondere nicht hervor, worauf er sich bei seiner Einschätzung konkret stützte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er sich im Wesentlichen auf die ihm durch den Beschwerdeführer geschilderte subjektive Wahrnehmung abgestützt hat. Im Übrigen handelte es sich bei den erwähnten therapeutischen Vorkehren um Massnahmen, die ihrerseits auf den Unfall zurückzuführen sind, so dass der Kausalzusammenhang auch nach dieser These gegeben wäre.\n9.4.3 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 23. Juni 2008 in Zusammenhang stehen. Die natürliche Unfallkausaliät ist daher diesbezüglich zu bejahen.\n10. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 zu Recht vom Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG für den 31. März 2014 ausgegangen und hat daher ihre Leistungen in Form von Heilkosten und Taggelder zu Recht eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab 1. April 2014 geprüft. Darauf ist nachfolgend einzugehen.\n11. Es ist zunächst auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (A.S. 11 f.) korrekt ist:\n11.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG)."}