{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-187_2017-04-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134092&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2441cceda47f3aafd712c7aecf611b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente UVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "f11c3d4701beff3a4723db0ce8191dca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.04.2017 VSBES.2014.187\nRegeste:\nInvalidenrente UVG\n\n\nIn Bezug auf die Einschätzung von Dr. med. AV.___ im Bericht vom 1. Mai 2015 (vgl. E. II. 6.40 hiervor), wonach der Beschwerdeführer «eigentlich keinerlei Lebensqualität mehr» habe, hielt Dr. med. G.___ fest (A.S. 267), dies scheine im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht so. Sofern aber eine eingeschränkte Lebensqualität aufgrund der Funktionseinschränkungen an den rechten Sprunggelenken und dem Fuss bestünden, wäre die Schmerzmedikation zunächst noch erheblich ausbaubar. Diese gutachterliche Beurteilung überzeugt, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter bezüglich der Medikation angegeben habe (A.S. 256a), täglich eine Tablette Zolpidem 10 mg zu nehmen, jedoch keine Analgetika und seit einem Jahr auch weder Oxynorm noch Haldol zu verwenden. Ein Ausbau der Medikation erscheint daher plausibel. In diesem Zusammenhang wies Dr. med. G.___ ferner darauf hin, dass Einschränkungen in der Lebensqualität des Beschwerdeführers zum guten Teil auch durch den beim Versicherten entstandenen Gerechtigkeitskonflikt gegeben seien (A.S. 267).\nIn Bezug auf das in den Vorakten verschiedentlich ausgewiesene CRPS kann zum einen auf die Ausführungen unter E. II. 9.2.3 hiervor verwiesen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das komplexe regionale Schmerzsyndrom (Complex regional pain syndrome, CRPS) zu den neurologisch-orthopädisch-traumatolo-gischen Erkrankungen gehört https://de.wikipedia.org/wiki/Komplexes_regiona-les_Schmerzsyndrom, besucht am 31. März 2017). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. G.___ in seinem orthopädischen Teilgutachten mit dieser in den Vorakten mehrfach diskutierten Diagnosestellung ebenfalls auseinandersetzte. Da sich im Rahmen der orthopädischen Begutachtung klinisch indes keine Hinweise für das Vorliegen eines CRPS am rechten Fuss fänden und sich diesbezügliche Verdachtsmomente auch nicht aus der aktuellen MRI-Untersuchung vom 8. Juli 2016 ergäben, verneinte er das Vorliegen eines solchen (A.S. 260). Diese Ausführungen vermögen einzuleuchten, da der orthopädische Gerichtsgutachter in Bezug auf die MRI-Aufnahmen vom Juli 2016 überzeugend darlegte (A.S. 258), dass diese eine partielle, keine vollständige, knöcherne Fusion des Fersenbeines nach dessen Osteotomie zeigten. Er führte sodann aus, es finde sich kein Knochenmarködem als Hinweis auf einen floriden Prozess und die i.v. Konstrastmittelgabe ergebe keinen Anhalt auf das Vorliegen einer Osteonekrose und es bestehe kein Gelenkerguss. Es fänden sich auch im Unterhautfettgewebe und kutan keine vermehrten Kontrastmittelanreicherungen. Ein ausgeprägtes Ödem finde sich nur im subkutanen Fettgewebe. Talus, Kuboid und die übrigen Fusswurzelknochen stellten sich mit unauffälligem Signal und Form dar. Es sei durch die Osteotomie am Calcaneus zu einem Seitversatz des dorsalen Anteils des Calcaneus um 5 mm nach medial gekommen. Eine knöcherne Stufe an der Unterfläche des Calcaneus finde sich nicht. Die Plantaraponeurose sei regelrecht abzugrenzen, nach lateral hin leicht ausgedünnt. Eine Affektion der Plantaraponeurose durch die Fehlstellung sei nicht nachweisbar. Gestützt auf diese Darlegungen überzeugt ferner die Auseinandersetzung von Dr. med. G.___ mit dem relativ kurz und knapp gehaltenen Bericht von Dr. med. F.___ vom 27. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.41 hiervor), der die Hauptbeschwerden aufgrund seiner klinischen Untersuchung auf die nicht verheilte Calcaneusosteotomie zurückführte. Diesbezüglich hielt Dr. med. G.___ fest, beim aktuellen MRI des rechten Sprunggelenkes vom Juli 2016 zeige sich der Osteotomiespalt nicht vollständig knöchern durchbaut, wie dies auch Dr. med. F.___ bereits thematisiert habe (A.S. 265 f.). Insoweit sind sich die beiden Orthopäden somit einig. Anders verhält es sich jedoch betreffend das weitere Vorgehen. So führte Dr. med. G.___ aus, anders als Dr. med. F.___ sehe er ein nochmaliges chirurgisches Vorgehen in Zusammenschau aller Befunde nicht als erfolgversprechend an. Es sei auch fraglich, ob die Schmerzintensitäten des Beschwerdeführers das geklagte Ausmass wirklich hätten, nachdem der Beschwerdeführer – wie bereits oben ausgeführt – ohne Schmerzmedikation auskomme. So wäre vor einem operativen Vorgehen zunächst auch die Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk vorzunehmen. Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich Dr. med. F.___ mit der aktuellen Schmerzmedikation des Beschwerdeführers nicht näher befasste.\nBetreffend den Bericht der Orthopädin und Unfallchirurgin AX.___ vom 29. Februar 2016 (vgl. E. II. 6.43 hiervor), in dem der Beschwerdeführer als mit humpelndem Gangbild mit Stock beschrieben wurde, führte der Gutachter Dr. med. G.___ aus (A.S. 267), zur aktuellen Untersuchung sei der Beschwerdeführer mit dem rechten Bein vollständig an zwei Unterarmgehstöcken entlastend, erschienen. Dennoch sei davon auszugehen, dass dieser sein rechtes Bein im Alltag immer wieder einsetze, auch nachdem keine Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung vorliege. Diese Einschätzung wird durch die Feststellung im Rahmen der klinischen gutachterlichen Untersuchung, wonach die Beschwielung der Füsse seitengleich normal sei (A.S. 257), bestärkt.\nFolglich wird der Beweiswert des orthopädischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ durch die übrigen medizinischen Berichte nicht geschmälert.\n9.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erweist sich das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 als voll beweiswertig. Es kann daher darauf abgestellt werden.\n9.4 Es kann, wie nachfolgend darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im Gutachten der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 abgestellt werden:"}